Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Andreas Popp, Jörg Eisele - Страница 170

e) Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

Оглавление

55

§ 231 StGB stellt die Beteiligung an einer Schlägerei und an einem Angriff mehrerer gesondert unter Strafe. Damit soll zum einen Beweisschwierigkeiten begegnet werden, die sich bei der Rekonstruktion einzelner Verletzungshandlungen innerhalb derart dynamischer Geschehensabläufe ergeben können. Zum anderen wird der Gefährlichkeit und der besonderen Eskalationsgefahr von Schlägereien bzw. Angriffen von mehreren Rechnung getragen.[188] Der Tatbestand setzt das Vorliegen einer Schlägerei, also einer Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen,[189] oder eines von mehreren verübten Angriffs voraus, worunter die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines*einer Dritten zielende Einwirkung von mindestens zwei Personen verstanden wird.[190] Beteiligung i.S.v. § 231 StGB ist nicht technisch als Täterschaft und Teilnahme (§ 28 Abs. 2 StGB) zu verstehen, sondern bedeutet vielmehr die örtliche Mitwirkung. Daher genügt jede physische oder psychische Teilnahme am Tatort.[191] Im subjektiven Tatbestand ist mindestens Eventualvorsatz notwendig.

56

Zusätzlich fordert § 231 StGB den Eintritt einer objektiven Strafbarkeitsbedingung (§ 231 Abs. 1 a.E. StGB), auf die sich also der Vorsatz nicht beziehen muss.[192] Danach ist das tatbestandsmäßige Handeln nur dann strafbar, wenn bei der Schlägerei oder dem Angriff entweder ein Mensch zu Tode gekommen oder eine schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB eingetreten ist. Zwischen Schlägerei oder Angriff und der schweren Folge muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, allerdings nicht zwischen der individuellen Beteiligung des*der jeweiligen Beteiligten und der schweren Folge.[193] Die Strafbarkeitsbedingung muss nicht durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sein; es genügt, wenn sie durch eine wegen Notwehr gerechtfertigte Handlung eingetreten ist.[194] Die objektive Strafbarkeitsbedingung schränkt den ansonsten im Hinblick auf die pönalisierte Tathandlung erheblich ausgeweiteten Anwendungsbereich des Tatbestandes deutlich ein.

57

Umstritten ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung an der Schlägerei stattfinden muss. Nach überwiegender Auffassung ist § 231 StGB auch dann verwirklicht, wenn sich die beteiligte Person noch vor Eintritt der schweren Folge vom Tatort entfernt, da es ausschließlich auf die Kausalität der Schlägerei als „Gesamtgeschehen“ ankomme.[195] Demnach genügt es für die Strafbarkeit, dass die Beteiligung einen Beitrag zur Gefährlichkeit bzw. zur Eskalationsgefahr geleistet hat.[196] Nach Ansicht der Rechtsprechung soll eine tatbestandsmäßige Beteiligung aber auch dann noch stattfinden können, wenn die schwere Folge bereits eingetreten ist.[197] Dies ist indes kaum mit dem Schuldgrundsatz zu vereinbaren.[198] Schließlich kann die Beteiligung nicht mehr zur Verursachung der schweren Folge beitragen, wenn diese bereits vorliegt.[199]

58

Nach § 231 Abs. 2 StGB entfällt eine Strafbarkeit nach Abs. 1, wenn eine Person an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass es ihr vorzuwerfen ist. Die dogmatische Einordnung der nichtvorwerfbaren Beteiligung ist umstritten. Einige Stimmen in der Literatur sehen in Abs. 2 lediglich einen klarstellenden Hinweis des Gesetzgebers auf das mögliche Eingreifen von Rechtfertigungs- (siehe unten Rn. 87 ff.) und Entschuldigungsgründen.[200] Die überwiegende Ansicht sieht hierin allerdings einen atypischen Strafbarkeitsausschluss, der bei Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen bereits den Tatbestand entfallen lässt.[201]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх