Читать книгу Wirtschaftsrecht an Hochschulen - Kai-Thorsten Zwecker - Страница 10

III.Rechtsverhältnisse

Оглавление

3Bei allen rechtlichen Themenstellungen im Rahmen der Ausbildung im Wirtschaftsrecht an Hochschulen geht es in erster Linie um Rechtsverhältnisse. Ein Rechtsverhältnis bezeichnet die Beziehung zweier oder mehrere Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssubjektes zu einem Rechtsobjekt.

4Rechtssubjekte, also Teilnehmer am Rechtsverkehr, sind insbesondere:

Natürliche Personen, deren Rechtsfähigkeit mit der Geburt beginnt (§ 1 BGB) und mit dem Tod endet (§ 1922 BGB) (Beispiel: Herr Müller, Frau Mayer, …)

Gesellschaften, deren Rechtsfähigkeit mit einem konstitutiven Gründungsakt beginnt (Beispiel: Eintragung ins Vereinsregister) und mit Abschluss der Liquidation endet. Gesellschaften sind einmal juristische Personen (Beispiel: Verein, GmbH, AG, …), aber auch Personengesellschaften (Beispiel: BGB-Gesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, …)

Beachten Sie:

Gesellschaften sind rein fiktive Gebilde. Damit diese als Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnehmen können, also Verträge schließen können, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden können, muss sich aus einem Gesetz ergeben, dass die Gesellschaft rechtsfähig ist (lesen Sie z. B. § 124 Abs. 1 HGB). Als fiktive Gebilde können Gesellschaften – anders als natürliche Personen – auch nicht handeln. Sie brauchen daher „künstliche Organe“, die das für sie übernehmen. Solche Organe sind etwa der Geschäftsführer, der Vorstand oder die Gesellschafterversammlung. Welche Organe es bei der jeweiligen Gesellschaft gibt und wie sie funktionieren lernen Sie im Gesellschaftsrecht (Rn. 577 ff.).

Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Gebietskörperschaften, wie der Bund, die Länder oder Gemeinden)

Abbildung 1: Rechtssubjekte


5Rechtsobjekte (auch Rechtsgegenstand genannt) bezeichnen einen Gegenstand, auf den sich ein Herrschaftsrecht (etwa Eigentum oder Besitz) beziehen kann. Sie lassen sich in körperliche Rechtsobjekte (Sachen im Sinne von § 90 BGB) und unkörperliche Rechtsobjekte (sogenannte Immaterialgüter wie bspw. Marken im Sinne von § 3 MarkenG) unterteilen.

Abbildung 2: Rechtsobjekte


Wirtschaftsrecht an Hochschulen

Подняться наверх