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V.Wirtschaftsrecht

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11Der Begriff Wirtschaftsrecht ist gesetzlich nicht bestimmt. Es handelt sich um alle wirtschaftlich relevanten Gebiete des öffentlichen und privaten Rechts. Unter dem Begriff Wirtschaftsrecht kann daher eine „Querschnittsmaterie“ der wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts und des öffentlichen Rechts zusammengefasst werden. Teilweise, bspw. im Arbeitsrecht oder im Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht), findet auch eine Vermengung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften statt. Die Auswahl der in diesem Lehrbuch dargestellten Inhalte orientiert sich weniger an der Abgrenzung der Begriffe Wirtschaftsprivatrecht und öffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht, sondern vielmehr an der Relevanz für die Hochschulausbildung und die spätere berufliche Praxis.

12Aus dem bürgerlichen Recht werden die ausbildungsrelevanten Teile des Schuldrechts, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse sowie die Grundlagen des Sachenrechts dargestellt. Weiterhin werden die Grundlagen des Sonderprivatrechts für Kaufleute aus dem HGB im Teil Handelsrecht erläutert. Im gesellschaftsrechtlichen Teil werden die einzelnen Unternehmensformen vorgestellt und abgegrenzt. Die wichtigsten Unternehmensformen der Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) und der juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft) werden erläutert.

13Im wettbewerbsrechtlichen Teil werden die Grundlagen zur Sicherung des lauteren Leistungswettbewerbs aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erläutert und die Regelungen der Marktstrukturkontrolle aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

14Im Teil über den gewerblichen Rechtsschutz werden die wichtigsten gewerblichen Schutzgesetze, insbesondere das Markengesetz, sowie das Patentgesetz und das Designgesetz dargestellt. Der Schutz von Werken wird im Teil über das Urheberrechtgesetz behandelt. Im Arbeitsrecht erfolgt eine Abgrenzung zwischen dem Tarif- und Mitbestimmungsrecht (kollektives Arbeitsrecht) und dem Sonderrechtsschutz bedürftiger Arbeitnehmer (Individualarbeitsrecht) sowie eine nähere Behandlung der Regelungen des Individualarbeitsrechts. Im öffentlichen Wirtschaftsverwaltungsrecht schließlich werden die Grundzüge des Gewerberechts, des Polizei- und Ordnungsrechts, des Umwelt-, Telekommunikations- und Datenschutzrechts behandelt.

Wirtschaftsrecht an Hochschulen

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