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2.Tatbestandsvoraussetzungen

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23Nach dem Auffinden der Anspruchsgrundlage sind deren Tatbestandsvoraussetzungen zu isolieren. Die Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich in der Regel direkt aus der Anspruchsgrundlage selbst. Sie beschreiben die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die gewünschte Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage eingreift. Die Voraussetzungen sind manchmal aber etwas versteckt.

Beachten Sie:

Sollte es an Ihrer Hochschule erlaubt sein, unterstreichen Sie sich die jeweiligen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage im Gesetz. Dann finden Sie diese in der Klausur einfach und schnell.

Beispiel: A hat dem B ein Fahrrad verkauft. A möchte von B nun die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die einschlägige Anspruchsgrundlage wäre in diesem Falle § 433 Abs. 2 BGB „Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“. Diese lautet wie folgt:

„Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Voraussetzung für die Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage (Zahlung des Kaufpreises) ist, dass ein Käufer (B) und ein Verkäufer (A) existieren, was der Fall ist, wenn ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt (vgl. auch § 433 Abs. 1 BGB „durch den Kaufvertrag…“).

Beispiel: A hat von B ein Fahrrad geliehen. B möchte sein Fahrrad nun zurückhaben. Eine der einschlägigen Anspruchsgrundlagen wäre in diesem Falle § 985 Satz 1 BGB „Herausgabeanspruch“.

Diese lautet wie folgt:

„Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen“.

Voraussetzungen für die Rechtsfolge (Herausgabe der Sache) ist, dass der Anspruchsteller (A) Eigentümer und der Anspruchsgegner (B) Besitzer der Sache ist.

Fortsetzung der Lösung zu Fallbeispiel 2:

Die in unserem Fallbeispiel relevante Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB „Schadenersatz wegen Pflichtverletzung“. Diese lautet wie folgt:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis , so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Wir können aus dem Gesetzestext also drei Tatbestandsvoraussetzungen herauslesen:

(1) das Bestehen eines Schuldverhältnisses,

(2) eine Pflichtverletzung des Schuldners und

(3) einen entstandenen Schaden.

Aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich eine weitere Voraussetzung lesen, nämlich dass der Schuldner (4) die Pflichtverletzung zu vertreten haben muss (§ 276 BGB).

Wenn alle vier Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) erfüllt sind, hat B den begehrten Anspruch auf Schadenersatz.

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