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IV.Rechtssystem

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6Rechtsverhältnisse können öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein.

7Das öffentliche Recht ist dabei der Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Es besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Staat handelt in der Regel durch Verwaltungsakte (Bescheide).

Beispiel: Bürger A bekommt von der Gemeinde G einen Strafzettel wegen Falschparkens.

8Das Privatrecht hingegen regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Es besteht ein Gleichordnungsverhältnis. In der Regel werden diese Rechtsbeziehungen mit Verträgen geregelt und gestaltet.

Beispiel: Bürger A verkauft sein Auto an Bürger B.

Beachten Sie:

Auch der Staat kann wie ein Privatrechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnehmen. Man spricht dann von einer sogenannten Fiskaltätigkeit. In diesem Fall unterliegt auch der Staat den Regelungen des Privatrechts.

Beispiel: Eine Gemeinde kauft bei einem Händler Büromaterial ein.

Abbildung 3: Öffentliches und privates Recht


9Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht spielt für viele Fragen eine zentrale Rolle, zum Beispiel:

Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig4?

Tabelle 1: Gerichte

Öffentliches Recht Privatrecht
Verwaltungsgericht Amtsgericht/Landgericht
Oberverwaltungsgericht Oberlandesgericht
Bundesverwaltungsgericht Bundesgerichtshof

10Wie werden typischerweise Rechtsbeziehungen gestaltet?

Tabelle 2: Gestaltung von Rechtsbeziehungen

Öffentliches Recht Privatrecht
Verwaltungsakte (Beispiel: Baugenehmigung, Bußgeldbescheide, …) Verträge (Beispiel: Kaufvertrag, Mietvertrag, …)

Lösung zu Fallbeispiel 1:

S als Rechtssubjekt muss im Rahmen der geplanten Rechtsbeziehung mit dem Lieferanten sowohl privatrechtliche Regelungen als auch öffentlich-rechtliche Gesetze beachten.

– Das Privatrecht spielt z. B. bei den Regelungen des BGB zum Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB), zur Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), zur Haftung (§ 280 BGB) und Gewährleistung (§§ 434 ff. BGB) eine Rolle.

– Öffentlich-rechtlich spielt z. B. das Strafrecht eine Rolle, denn die Annahme des Angebotes für die Freikarte beim FC Bayern verwirklicht den Straftatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

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