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II.Rechtsordnung

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2Als Rechtsordnung bezeichnet man die Gesamtheit aller Rechtsgrundsätze. Es handelt sich also um die „Spielregeln“ im Zusammenleben in einer Gesellschaftsordnung. Diese finden sich in erster Linie in formal gesetztem Recht, also in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen. Einige Rechtsgrundsätze ergeben sich auch aus Gewohnheitsrecht, das sich aus einer lange geübten Praxis entwickelt hat. Anders als im anglo-amerikanischen Rechtskreis haben Gerichturteile bei uns keine Gesetzeskraft. Sie gelten nur zwischen den Parteien des jeweiligen Rechtsstreites (inter partes), haben jedoch keine Allgemeingültigkeit (inter omnes).3

Wirtschaftsrecht an Hochschulen

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