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5.Gegenrechte des Anspruchsgegners

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29Haben Sie das Bestehen eines Anspruchs positiv festgestellt, müssen sie unter Umständen noch prüfen, ob Gegenrechte des Anspruchsgegners bestehen. Solche Gegenrechte können Einwendungen oder Einreden sein. Der bereits entstandene Anspruch fällt bei solchen Gegenrechten entweder nachträglich weg (Einwendungen) oder der Anspruch besteht zwar (noch), kann aber nicht durchgesetzt (= gerichtlich geltend gemacht) werden (Einreden).

Einwendungen vernichten den Anspruch oder lassen ihn gar nicht erst entstehen.

Beispiel: Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 ff. BGB), Erfüllung (§§ 362 ff. BGB), Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), Erlass (§ 397 BGB), …

30Einreden hingegen vernichten den Anspruch zwar nicht, sie führen jedoch dazu, dass der Anspruchsgegner zumindest zeitweise das Recht hat, die Leistung zu verweigern (sogenannte Leistungsverweigerungsrechte).

Beispiel: Verjährung des Anspruchs (§ 214 BGB), Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 320 BGB), mangelnde Fälligkeit (§ 271 BGB), …

Fortsetzung der Lösung zu Fallbeispiel 2:

Wenn B dem A bspw. aus einem Darlehensvertrag noch 9.000 € schuldet, kann A gegen den Anspruch des B auf Schadenersatz nach § 388 BGB die sogenannte Aufrechnung erklären. In diesem Fall erlischt nach § 389 BGB der Schadenersatzanspruch des B mit Erklärung der Aufrechnung. Gegen den Anspruch besteht dann eine Einwendung.

Macht B den Anspruch erst 4 Jahre nach dem Zeitpunkt geltend, an dem er erfahren hat, dass A den Pkw an C verkauft hat, so wäre der Anspruch verjährt, da die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier also B) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Konsequenz wäre, dass A nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt wäre, die Leistung (Zahlung von Schadenersatz) zu verweigern. Hier bestünde eine dauerhafte Einrede gegen den Schadenersatzanspruch.

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