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3.Subsumtion

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24Haben Sie die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage isoliert, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob der Ihnen vorliegende Sachverhalt die gefundenen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Sie übersetzen also den gegebenen Sachverhalt in die juristische Systematik. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass Sie die Tatbestandsmerkmale näher erläutern (definieren). Der Subsumtionsvorgang beinhaltet daher zwei Schritte:

1. Schritt: Definition der gefundenen Tatbestandsmerkmale.

2. Schritt: Prüfung, ob der Sachverhalt der Definition entspricht.

25Die Definition der Tatbestandsmerkmale können Sie natürlich auswendig lernen. Oft ist das aber nicht erforderlich. Denn häufig können Sie die Bedeutung einer Tatbestandsvoraussetzung aus dem Wortsinn und dem Zusammenhang selbst erschließen.

Bei einem Werkvertrag muss der Besteller das vertragsgemäß hergestellte Werk abnehmen. Was Abnahme bedeutet, können Sie schon aus dem Wort erkennen: Abnahme = der Besteller muss das Werk (körperlich) entgegennehmen.

Weiterhin können Sie aus dem Zusammenhang folgendes erkennen: Da das Werk „vertragsgemäß hergestellt“ sein muss, muss der Besteller dies für die Abnahme zumindest im Grundsatz anerkennen.

Sehr viele Definitionen ergeben sich auch unmittelbar aus dem Gesetz.

Beachten Sie:

Sollte es an Ihrer Hochschule erlaubt sein, schreiben Sie sich die Paragrafen, in denen die Tatbestandsmerkmale definiert sind als Verweise neben die Anspruchsgrundlage. Das erleichtert die Suche in der Klausur.

Beispiel für Definitionen von Tatbestandsmerkmalen:

– aus § 854 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass Besitz die tatsächliche Gewalt über eine Sache ist,

– aus § 13 BGB ergibt sich, dass Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,

– aus § 90 BGB ergibt sich, dass Sachen im Sinne des Gesetzes körperliche Gegenstände sind,

– aus § 121 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern bedeutet,

– aus § 434 BGB ergibt sich, was ein Mangel an der Kaufsache ist,

– aus § 312c Abs. 1 BGB ergibt sich, was ein Fernabsatzvertrag ist,

– aus § 312c Abs. 2 BGB ergibt sich, was Fernkommunikationsmittel sind.

26Viele gesetzliche Definitionen (auch Legaldefinitionen genannt) erkennen Sie daran, dass der Begriff, der im Gesetz definiert wird, in der jeweiligen Vorschrift (in Klammer) selbst steht.

Beispiel: § 184 Abs. 1 BGB definiert die Genehmigung als nachträgliche Zustimmung.

Die Vorschrift lautet: „Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) …“.

Fortsetzung der Lösung zu Fallbeispiel 2:

1) Erste Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses

Definition:

Ein Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung kraft derer der Gläubiger berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 BGB). Eine solche Rechtsbeziehung kann etwa durch Vertrag entstehen. Ein Vertrag wiederum entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Antrag (= Angebot) und Annahme.

Sachverhaltsprüfung:

Im vorliegenden Fall hat A dem B seinen Porsche für 20.000 € zum Verkauf angeboten (Angebot), B hatte dies mit seiner Mail vom 30.3. innerhalb der von A gesetzten Annahmefrist (§ 148 BGB) angenommen. Damit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. A und B haben einen Vertrag geschlossen. Mithin besteht zwischen A und B ein Schuldverhältnis.

2) Weitere Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung des A

Definition:

Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer einer Sache gemäß § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, liegt eine Pflichtverletzung vor (auch § 283 BGB).

Sachverhaltsprüfung:

Im vorliegenden Fall hat A das Auto während seines Urlaubs an C übergeben und übereignet. Er kann daher seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit B nicht mehr erfüllen (§ 275 Abs. 1 BGB). Hierdurch hat A eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB begangen.

3) Weiterhin muss durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein

Definition:

Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Vermögenswerten. Nach § 249 Abs. 1 BGB muss der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Schaden besteht also in der Differenz zwischen der Ist-Situation und der Situation, die ohne die Pflichtverletzung bestehen würde (sogenannte Differenzhypothese).

Sachverhaltsprüfung:

Die Ist-Situation gestaltet sich so, dass B zwar den Kaufpreis von 20.000 € nicht bezahlt hat, jedoch hat er auch den Pkw im Wert von 29.000 € nicht erhalten. Ohne die Pflichtverletzung hätte B den Pkw im Wert von 29.000 € erhalten und hierfür 20.000 € an A gezahlt. Die Differenz in Höhe von 9.000 € stellt den Schaden des B dar.

4) Schließlich ist nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, dass A den Schaden zu vertreten hat

Definition:

Im Rahmen eines Schuldverhältnisses muss der Schuldner nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit vertreten. Vorsatz bedeutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung mit Wissen und Wollen begangen hat. Fahrlässig handelt der Schuldner hingegen gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Sachverhaltsprüfung:

Im vorliegenden Fall hätte A überprüfen müssen, ob B innerhalb der von ihm gesetzten Annahmefrist bis zum 31.03. das Angebot angenommen hat. Da er dies nicht getan hat, handelte er zumindest fahrlässig.

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