Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 66
I.
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Hier könnte die Einstellung gem. § 99 II Nr. 1 BetrVG gegen ein Gesetz verstoßen. Diese Vorschrift berechtigt den Betriebsrat allerdings nicht, in jedem Fall eines Verstoßes gegen zwingendes Recht die Zustimmung zu verweigern. Der Betriebsrat wird durch die Norm nicht zum „Hüter des zwingenden Rechts“.[26]
Notwendig ist, dass die personelle Maßnahme als solche, also die Einstellung, gegen zwingendes Recht verstößt. Dies ist bei einer Einstellung, die gegen ein Diskriminierungsverbot verstößt, anzunehmen.[27] Als zwingende Norm kommt daher § 7 AGG in Betracht. Die Wertung des § 15 Abs. 6 AGG steht dem nicht entgegen, da auch über den Betriebsrat nicht die Einstellung des diskriminierten Bewerbers erreicht werden kann.[28]
Hier liegt jedoch kein Verstoß gegen § 7 I AGG vor. A wurde hier nicht mittelbar oder unmittelbar aufgrund eines Merkmals gem. § 1 AGG benachteiligt. Vielmehr wurde Y aufgrund seiner persönlichen Bekanntschaft mit P bevorzugt. Die Einstellung des Y verstieß damit nicht gegen zwingendes Recht.