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Allerdings sieht § 5 AGG vor, dass sog. positive Maßnahmen zulässig sind, wenn durch sie in geeigneter und angemessener Weise bestehende Nachteile einer Gruppe von Merkmalsträgern ausgeglichen werden sollen.

Dies könnte es Arbeitgebern und Betriebsrat gestatten, eine sog. „Minderheitenquote“ für jüngere Stellenbewerber einzuführen. § 5 AGG könnte jedoch seinerseits unwirksam sein.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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