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Lösung Frage 1: Anspruch des R auf Zahlung der monatlichen Zulage i. H. v. 600,– €
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R könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Zulage i. H. v. 600,– € gem. § 611a II BGB i. V. m. Satz 1 der Klausel 3.2. des Arbeitsvertrages haben.
G und R haben den Arbeitsvertrag wirksam geschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass Satz 1 der Klausel 3.2. des Arbeitsvertrages unwirksam sein könnte, bestehen nicht.
Exkurs/Vertiefung: Nach der Fallfrage ist auf die Zulässigkeit einer etwaigen Klage nicht einzugehen. R könnte grundsätzlich eine Leistungs- oder eine Feststellungsklage erheben. Allerdings wäre eine Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO, § 46 II 1 ArbGG nur zulässig, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse bestünde. Soweit R unproblematisch eine Leistungsklage erheben kann, ist das nicht der Fall. Das Begehren des R ist jedoch nicht nur auf eine Zahlung für die vergangenen Monate gerichtet, sondern auch auf die Weiterzahlung der Zulage in der Zukunft.[1] Fraglich ist, ob eine Klage auf zukünftiges Entgelt, also auf eine zukünftige Leistung, erhoben werden kann. Diese führte zu einem vollstreckbaren Urteil, obwohl zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht feststeht, ob die zukünftigen Ansprüche des R jemals entstehen und fällig werden. Das Gesetz sieht grundsätzlich für zukünftige Leistungen in §§ 257, 258 ZPO vor, dass die Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein darf. Davon macht § 259 ZPO eine Ausnahme für den Fall, dass zu befürchten ist, der Schuldner werde sich der Leistung entziehen. Dafür genügt es, wenn der Schuldner die Ansprüche bestreitet.[2] Allerdings setzt § 259 ZPO voraus, dass der Anspruch bereits entstanden sei. Dies erfordert nach Ansicht des BAG für den Lohnanspruch, dass die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde.[3] Diese Schwierigkeiten lassen sich vermeiden, indem R eine Feststellungsklage erhebt.
R kann grundsätzlich das Bruttoentgelt einklagen. Auch etwaige Zinsen berechnen sich aus dem Brutto.[4]
Allerdings könnte der Anspruch ab dem 1.12.2018 infolge des von G ausgeübten Widerrufs erloschen sein. Dies setzt voraus, dass G eine entsprechende Widerrufserklärung abgegeben hat (A.), ihm ein Widerrufsrecht zustand (B.) und er den Widerruf wirksam ausgeübt hat.