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Die Auswahlrichtlinie könnte weiter gegen § 7 AGG verstoßen. Nach § 7 II AGG sind auch Betriebsvereinbarungen unwirksam, die eine Benachteiligung wegen des Alters darstellen. Die Bevorzugung jüngerer Stellenbewerber stellt eine unmittelbare Benachteiligung älterer Stellenbewerber gem. § 3 I 1 AGG dar.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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