Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 67
II.
ОглавлениеMöglich ist aber, dass ein Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie gem. §§ 99 II Nr. 2, 95 BetrVG vorliegt.
Der Betriebsrat und die D-GmbH haben eine Auswahlrichtlinie gem. § 95 I BetrVG geschlossen. Nach den Vorgaben der Richtlinie hätte A eingestellt werden müssen. Demnach liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie vor. Ein Verstoß ist aber nur zu bejahen, wenn die Auswahlrichtlinie selbst wirksam ist.