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II.

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Möglich ist aber, dass ein Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie gem. §§ 99 II Nr. 2, 95 BetrVG vorliegt.

Der Betriebsrat und die D-GmbH haben eine Auswahlrichtlinie gem. § 95 I BetrVG geschlossen. Nach den Vorgaben der Richtlinie hätte A eingestellt werden müssen. Demnach liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie vor. Ein Verstoß ist aber nur zu bejahen, wenn die Auswahlrichtlinie selbst wirksam ist.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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