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C. Hilfsgutachten

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Der Antrag der D-GmbH gem. § 99 IV BetrVG wäre begründet, wenn der Betriebsrat die Zustimmung nicht hätte verweigern dürfen. Die Zustimmung darf nur aus den in § 99 II BetrVG genannten Gründen verweigert werden.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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