Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 51
6. Ergebnis
ОглавлениеEs liegt eine Benachteiligung gem. § 7 AGG vor. Die D-GmbH muss A daher eine angemessene Entschädigung zahlen. Ein Verschuldenserfordernis besteht nicht.[13] Weiter muss für einen Entschädigungsanspruch nicht besonders festgestellt werden, dass ein immaterieller Schaden eingetreten ist; der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist ausreichend.[14] Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und ihre Folgen, Anlass und Beweggründe des Benachteiligenden, das Maß an Verantwortlichkeit des Benachteiligenden sowie von diesem möglicherweise geleistete Wiedergutmachungen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Höhe von 6000,– € angemessen. A hätte als bestqualifizierter Bewerber die Möglichkeit gehabt, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu erlangen. Selbst wenn A nicht der am besten qualifizierte Bewerber gewesen wäre, hätte die Entschädigung diese Höhe gem. § 15 II 2 AGG erreichen können.