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Nach § 8 I AGG ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn die Eigenschaft eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Dies trifft für das hier vom Arbeitgeber gewünschte „höhere Alter“ nicht zu.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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