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3. Ergebnis

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Der Antrag des B ist begründet. Das Gericht wird die D-GmbH auffordern, die Einstellung des Y rückgängig zu machen.

Exkurs/Vertiefung: Auf die Frage, ob der Betriebsrat gem. § 99 II BetrVG berechtigt war, die Zustimmung zu verweigern, ist nicht einzugehen. Ziel der §§ 99 ff. BetrVG ist es, den Arbeitgeber im Falle einer fehlenden Zustimmung des Betriebsrats zu einer Antragsstellung gem. § 99 IV BetrVG vor dem Arbeitsgericht zu veranlassen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn der Arbeitgeber schlicht untätig bleiben oder sich – wie hier – über die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats einfach hinwegsetzen könnte, und dann dennoch im Falle eines Antrags des Betriebsrats nach § 101 S. 1 BetrVG obsiegen könnte.

Dies gilt auch für den Hilfsantrag der D-GmbH:

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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