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Es müsste weiter eine Benachteiligung gem. § 7 AGG vorliegen. A könnte wegen seines Alters nicht eingestellt worden sein. Darin läge eine Benachteiligung wegen eines Grundes gem. § 1 AGG, und zwar ein Fall der unmittelbaren Diskriminierung nach § 3 I 1 AGG. Die Entscheidung über die Auswahl unter den Bewerbern wurde jedoch nicht unmittelbar mit dem Alter des A begründet. Vielmehr wurde A mit dem Hinweis abgelehnt, er sei Vater einer „jungen Familie“, also ein Vater kleiner Kinder. Darin liegt keine unmittelbare Diskriminierung, weil grundsätzlich (jedenfalls männliche) Arbeitnehmer jeden Alters eine „junge Familie“ haben können.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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