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1. Zustimmungserfordernis

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Die Zustimmung des Betriebsrats könnte gem. § 99 BetrVG erforderlich gewesen sein.

Das setzt voraus, dass der Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hatte. Die D-GmbH beschäftigt 6 Vollzeitkräfte und 15 Teilzeitkräfte. Teilzeitbeschäftigte zählen im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes grundsätzlich „voll“. Die D-GmbH hatte damit 21 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Weiter müsste eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i. S. d. § 99 BetrVG vorgenommen worden sein. Unter einer Einstellung versteht das BAG die Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb.[25] Die D-GmbH hat mit Y nicht nur einen Arbeitsvertrag geschlossen, sondern diesem auch bereits Arbeit zugewiesen. Damit liegt eine Einstellung vor.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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