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B. Hilfsantrag der D-GmbH

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Das Arbeitsgericht wird dem hilfsweise gestellten Antrag der D-GmbH stattgeben, wenn er zulässig und begründet ist.

Hinsichtlich der Zulässigkeit ist grundsätzlich auf A. I. zu verweisen. Der Antrag ist jedoch nicht zulässig. Würde man einen solchen Antrag zulassen, so könnte der Arbeitgeber stets darauf verzichten, die Zustimmung des Betriebsrats zu erlangen und sich erst um diese bemühen, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert. Das würde dem Sinn und Zweck des § 99 BetrVG widersprechen.

Ergebnis: Der Hilfsantrag des D ist unzulässig.

Exkurs/Vertiefung: Da zur Frage, ob der Betriebsrat die Zustimmung zu Recht verweigert hat, noch nicht Stellung genommen werden konnte, ist zu dieser Frage – wie der Bearbeitervermerk schon andeutet – hilfsgutachtlich Stellung zu nehmen.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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