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II. Anspruch des A auf Ersatz der 15,– € für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch gem. § 15 I AGG
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A könnte gegen die D-GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 15,– € aus § 15 I AGG haben.
Die D-GmbH hat gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG verstoßen (oben I. 2. bis 4., Rz. 26 bis 28).
Die D-GmbH müsste die Benachteiligung gem. § 15 I 2 AGG zu vertreten (§§ 276, 278 BGB) haben. Sie hat P in ihren vorvertraglichen Pflichtenkreis gegenüber den Stellenbewerbern eingesetzt. Das Verschulden des P muss sich die D-GmbH gem. § 278 BGB zurechnen lassen.[15]
Exkurs/Vertiefung: Ob und inwieweit § 15 I 2 AGG mit europäischem Recht in Einklang steht, ist umstritten.[16] Da die Voraussetzungen hier jedoch vorliegen, braucht dies nicht weiter problematisiert zu werden.
Die D-GmbH muss den „hierdurch“, also den durch die Benachteiligung „entstandenen Schaden“ ersetzen. A macht hier jedoch einen Vertrauensschaden („negatives Interesse“, vgl. § 284 BGB) geltend. Ein Schaden besteht grundsätzlich in einem unfreiwilligen Vermögensverlust. Ein Schaden kann jedoch auch als sog. Frustrationsschaden geltend gemacht werden. Die Auslagen für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch sind als sog. frustrierte Aufwendungen zu ersetzen.[17]
A hat damit einen Anspruch gegen die D-GmbH auf Zahlung von 15,– €.
Auch diesen Anspruch muss A innerhalb des Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend machen.
Exkurs/Vertiefung: Der benachteiligte Stellenbewerber, der ohne Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann darüber hinaus den Verdienstausfall als Schaden geltend machen. Hierzu enthält der Sachverhalt keine Angaben. Würde A jedoch den Verdienstausfall und damit einen Erfüllungsschaden („positives Interesse“, vgl. §§ 281, 283 BGB) fordern, kann er nicht gleichzeitig den Vertrauensschaden verlangen (vgl. § 284 BGB „anstelle“).[18]