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I. Zulässigkeit 1. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten/Sachliche Zuständigkeit

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Die Zulässigkeit setzt die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten und damit deren sachliche Zuständigkeit voraus. Nach § 2a I Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem BetrVG. Hier macht B einen Antrag gem. § 101 S. 1 BetrVG geltend; es geht um die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer personellen Maßnahme nach den §§ 99 ff. BetrVG. Damit sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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