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3. Die Kenntnis und die grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers vom Sachmangel 3.1 Die Kenntnis des Käufers

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Nach § 442 I 1 sind alle Sachmängelrechte ausgeschlossen, wenn der Käufer den Sachmangel schon bei Kaufabschluss kennt. Die Beweislast für diesen haftungsausschließenden Einwand trägt der Verkäufer[273].

Ausgeschlossen sind sogar Ansprüche wegen Arglist des Verkäufers[274], denn wer sehenden Auges eine mangelhafte Sache kauft, verdient keinen Rechtsschutz. Auch Ansprüche auf Schadensersatz sind vollständig ausgeschlossen, der Schaden wird nicht nach § 254 verteilt[275].

Den Sachmangel kennt der Käufer erst dann, wenn er nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Mangels sieht, sondern daraus auch folgert, dass es die Brauchbarkeit der Kaufsache mindere[276]. Nur die Kenntnis bei Kaufabschluss schadet[277].

Nach § 650 S. 2 gilt § 442 I 1 auch für die vom Verkäufer herzustellende Kaufsache, wenn der vom Käufer gelieferte Stoff den Sachmangel verursacht.

Dagegen schadet es dem Käufer nicht mehr, wenn er den Mangel erst bei der Übergabe erfährt, denn § 464a.F. ist ersatzlos aufgehoben worden[278].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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