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6.3 Die Verjährung bei Bauwerken und Baustoffen

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In 5 Jahren verjähren nach § 438 I Nr. 2 die Sachmängelansprüche „bei einem Bauwerk“ und „bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“.

Typisches Beispiel ist der Kauf eines bebauten Grundstücks. Das Bauwerk ist „eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache“[291]. Gemeint sind nicht nur Gebäude, die dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden, sondern alle mit dem Grundstück fest verbundenen Bauten[292].

Die Mängel gekaufter Baustoffe verjähren nur dann in 5 Jahren, wenn sie bestimmungsgemäß verbaut werden und auch das Bauwerk mangelhaft machen. Die lange Verjährungsfrist soll den Bauunternehmer und Bauhandwerker davor schützen, dass seine Sachmängelansprüche gegen den Lieferanten früher verjähren als seine eigene Sachmängelhaftung aus § 634 mit § 634a I gegenüber dem Bauherrn.

Dagegen verjähren die Ansprüche wegen mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf seinem Scheunendach installieren will, nicht nach § 438 I Nr. 2b sondern nach § 438 I Nr. 3 schon in zwei Jahren[293].

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