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6.2 Der Verjährungsbeginn

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Abweichend von § 199 I beginnt die Verjährung nach § 438 II schon mit der Übergabe des gekauften Grundstücks[288] oder der Ablieferung der gekauften beweglichen Sache,[289] auch wenn der Anspruch aus § 281 oder § 284 vor Ablauf der Nachfrist noch gar nicht entstanden ist. Von der Entdeckung des Sachmangels hängt der Verjährungsbeginn nicht ab, auch versteckte Mängel verjähren ab Übergabe oder Ablieferung[290].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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