Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 189
6. Die Verjährung der Sachmängelansprüche 6.1 Die Verjährungsfristen
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Die Sachmängelansprüche des Käufers haben ihre eigene Verjährung, die nach Fristdauer und Beginn von der Regelverjährung der §§ 195, 199 abweicht[287].
Nach § 438 I verjähren die Ansprüche des Käufers aus § 437 Nr. 1 auf Nacherfüllung und aus § 437 Nr. 3 auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz:
- | in 5 Jahren für Sachmängel an Bauwerken (Nr. 2a) und für mangelhafte Baustoffe (Nr. 2b); |
- | in 2 Jahren für alle anderen Sachmängel (Nr. 3); |
In diesen Fristen verjähren nicht nur die Ansprüche auf Nacherfüllung und auf Ersatz der Mangelschäden, sondern auch der Anspruch auf Ersatz der Mangelfolgeschäden, der nach früherem Recht mit positiver Forderungsverletzung begründet wurde und erst nach 30 Jahren verjährte.
In 30 Jahren verjähren nach § 438 I Nr. 1 nur bestimmte Rechtsmängel (RN 123).