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5.2 Der Umfang der Entlastung

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Was der Verkäufer zu vertreten hat, sagen die §§ 276 I, 278: sowohl seinen eigenen Vorsatz und seine eigene Fahrlässigkeit als auch den Vorsatz und die Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen, außerdem die Folgen eines Garantieversprechens oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos (RN 1710 ff.).[282]

Sofort stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Verkäufer seine Ware untersuchen soll, bevor er sie (weiter-) verkauft. Für den Handel mit industriellen Massenartikeln ist sie in der Regel zu verneinen.[283]

Für sein Garantieversprechen muss der Verkäufer ohne Entlastungsmöglichkeit geradestehen, wenn man darunter die vertragliche Zusicherung versteht, für eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache oder gar für deren Fehlerfreiheit bedingungslos einzustehen.[284] Es ist dies freilich keine Frage des Verschuldens, sondern der Vereinbarung; der Hinweis in § 276 I 1 steht am falschen Ort, wenn er nicht gar überflüssig ist.

Ein Beschaffungsrisiko übernimmt vornehmlich der Verkäufer von Gattungsware[285], gelegentlich aber auch der Verkäufer einer individuell bestimmten Sache[286].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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