Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 187
5. Die Entlastung des Verkäufers von der Schadensersatzpflicht 5.1 Die Beweislast
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Zum Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 ist der Verkäufer nicht erst dann verpflichtet, wenn er den Sachmangel nach §§ 276, 278 zu vertreten hat, sondern schon dann, wenn er nicht beweist, dass er ihn nicht zu vertreten habe. Nach §§ 280 I 2, 286 IV ist das Verschulden des Verkäufers keine Anspruchsvoraussetzung, vielmehr begründet seine Nichtschuld eine anspruchshindernde Einwendung, die der Verkäufer beweisen muss. Die Beweislast des Verkäufers folgt aus der negativen Fassung des § 280 I 2: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“ (ähnlich § 286 IV für den Verzug)[281].
Und von der Schadensersatzpflicht nach § 311a II 1 entlastet sich der Verkäufer nach § 311a II 2 durch den Nachweis, dass er den Mangel bei Kaufabschluss schuldlos nicht gekannt habe (RN 74).