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4. Die Haftungsbeschränkung des Verkäufers bei einer öffentlichen Versteigerung

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Wird eine bewegliche Sache gemäß § 383 III 1 öffentlich als Pfand versteigert, haftet der Verkäufer nach § 445 für Mängel nur, wenn er sie arglistig verschwiegen oder ihr Fehlen garantiert hat[280].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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