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3. Die Voraussetzungen einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie

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§ 443 beschränkt sich auf die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers, Herstellers oder eines anderen Dritten[298]. Der Verkäufer garantiert dem Käufer vielleicht eine bestimmte Wohnfläche der verkauften Eigentumswohnung oder die Unfallfreiheit oder Verkehrssicherheit des verkauften Gebrauchtwagens[299], entweder schon im Kaufvertrag oder in einem separaten Garantievertrag[300]. Der Hersteller garantiert dem Käufer etwa die Rostfreiheit des Neuwagens, der Verkäufer eine befristete Fahrtauglichkeit des Gebrauchtwagens[301].

Da der Verkäufer für Sachmängel bereits nach §§ 437 ff. haftet und schon nach § 434 I 1 für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen soll, muss die Garantie dem Käufer mehr Rechte geben, als das Gesetz ihm gibt, etwa durch Garantiefristen, die länger sind als die gesetzliche Verjährung, durch Haftung auch für Mängel, die erst nach der Übergabe auftreten[302] oder durch Ausschluss der Entlastungsmöglichkeit des Verkäufers nach § 280 I 2 oder § 311a II 2[303]. Die Garantie gilt deshalb „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“[304].

Die Gebrauchtwagengarantie kann rechtlich davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer die vom Hersteller empfohlene Wartung durchführe[305].

Garantieren kann man nicht nur Beschaffenheit und Haltbarkeit, also bestimmte Eigenschaften oder die Fehlerfreiheit der Kaufsache, sondern auch einen bestimmten Ertrag, aber diese Garantie fällt nicht mehr unter § 443, sondern unter § 276 I, denn der Ertrag ist keine wertbildende Eigenschaft der Sache, sondern bereits das Ergebnis der Wertbildung[306]. Dagegen zählt die Ertragsfähigkeit noch zur Beschaffenheit einer Sache[307].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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