Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 192
6.4 Die Arglist des Verkäufers
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Nach § 438 III 1 verjähren die Sachmängelansprüche ausnahmsweise normal, wenn der Verkäufer den Sachmangel arglistig verschwiegen hat (zur Arglist: RN 104). Normal heißt: Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 drei Jahre und beginnt nach § 199 I erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Käufer den Mangel entdeckt oder grobfahrlässig übersehen hat.
Damit der arglistige Haus- oder Baustoffverkäufer aus seiner Arglist keinen Vorteil ziehe, verjährt seine Mängelhaftung gemäß § 438 III 2 frühestens nach Ablauf der fünf Jahre des § 438 I Nr. 2.