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3.2 Die grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers

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Kennt der Käufer den Sachmangel bei Kaufabschluss grobfahrlässig nicht, haftet der Verkäufer nach § 442 I 2 nur, wenn er den Sachmangel arglistig verschwiegen oder die fragliche Beschaffenheit der Sache garantiert hat.

Grobfahrlässig ist die Unkenntnis des Käufers, wenn er beim Kauf blind über den Sachmangel stolpert, obwohl er ihm förmlich ins Auge springt.

Den Angaben des Verkäufers muss er aber nicht misstrauen, die Sache weder selbst untersuchen noch durch einen Fachmann untersuchen lassen[279], es sei denn, er selbst sei Fachmann oder die Verkehrsanschauung erfordere ausnahmsweise eine sorgfältige Untersuchung.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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