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III. Reformpause (1964–1974)

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In den nächsten ungefähr zehn Jahren blieben große Reformen aus, die Änderungen der StPO, obwohl zahlreich, waren inhaltlich eher punktuell. Das EGOWiG vom 24. Mai 1968[26] erneuert die Regelung der Nebenbeteiligten (§§ 430 ff. StPO), reformiert das Kostenrecht (§§ 464a ff. StPO) und beseitigt insbesondere die kostenmäßige Differenzierung zwischen Freispruch wegen erwiesener Unschuld und mangels Beweises wieder. Das 8. StrÄndG vom 25. Juni 1968[27] ordnet die Staatsschutzdelikte neu, ändert und erweitert die Einstellungsmöglichkeiten der heutigen §§ 153c bis 153e StPO. Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968[28] führt mit den neuen §§ 100a, 100b StPO die zentralen Ermächtigungsgrundlagen für die Fernmeldeüberwachung ein, deren Straftatenkatalog seitdem ständig erweitert wurde. Die vom StPÄG 1964 verengten Haftgründe wurden vom StPÄG 1972[29] wieder gelockert und durch den seither umstrittenen selbstständigen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) ergänzt.

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Im Gerichtsverfassungsrecht wurde durch Gesetz vom 8. September 1969[30] die bisherige erst- und zugleich letztinstanzliche Zuständigkeit des BGH, die nach dem Vorbild des RG in § 134 GVG a.F. fortbestand, beseitigt. Ein zweiter Rechtszug in Staatsschutzsachen wurde eingeführt, indem die erstinstanzliche Zuständigkeit den Oberlandesgerichten übertragen wurde, die dann im Wege der Organleihe Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben (so der geänderte Art. 96 Abs. 5 GG) und auf diese Weise das weitere Tätigwerden des Generalbundesanwalts erlauben. Änderungen im GVG betrafen die Möglichkeit der Einrichtung von Wirtschaftsstrafkammern in § 74c GVG,[31] die Einführung der jetzigen Präsidialverfassung (§§ 21a ff. GVG), die Änderung der Dienstbezeichnungen der Richter[32] – „Richter am Amtsgericht“ statt „Amtsrichter“, „Vorsitzender Richter am Landgericht/Oberlandesgericht“ statt „Landgerichtsdirektor“ oder „Senatspräsident“ usw. – und Beseitigung der Falschbezeichnung „Geschworene“ für die Laienrichter des – ebenfalls seit 1924 bis heute falsch bezeichneten – Schwurgerichts in „Schöffen“[33]. Das 1. StRG vom 25. Juni 1969[34] führte nicht nur die Einheitsfreiheitsstrafe ein, sondern änderte auch den Strafbann des Amtsgerichts, der zuvor bei Zuchthaus auf zwei Jahre begrenzt und bei Gefängnis unbeschränkt war, nun auf maximal drei Jahre Freiheitsstrafe.

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Erwähnung verdienen daneben noch das neue StrEG vom 8. März 1971,[35] das u.a. der besseren Umsetzung der Unschuldsvermutung dient, sowie das mit Gesetz vom 18. März 1971[36] eingeführte Bundeszentralregister, das an die Stelle der bis dahin dezentral bei den Staatsanwaltschaften geführten Register tritt und die Resozialisierung durch Nichtaufnahme bestimmter Verurteilungen, kürzere Tilgungsfristen und ein umfassendes Verwertungsverbot nach Eintritt der Tilgungsreife (§ 51 BZRG) besser fördern soll.

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