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2. Ermittlungsbefugnisse

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Das beherrschende Thema im Strafrecht war in der 12. Legislaturperiode die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Das OrgKG vom 15. Juli 1992[94] bedingte zum einen Folgeänderungen im Katalog des § 100a StPO und zur vorläufigen Sicherung (§§ 111o, 111p StPO) und Vollstreckung (§§ 459i, 460 S. 2 StPO) der neu eingeführten Vermögensstrafe (§ 43a StGB); neu geregelt wird auch die Vermögensbeschlagnahme in § 443 StPO. Zum anderen führte das OrgKG Rechtsgrundlagen für die Rasterfahndung (§§ 98a bis 98c StPO) ein, die zuvor auf allgemeine Vorschriften (§§ 161, 163, 94, 104 u.a. StPO) bzw. Polizeirecht gestützt wurden, was nach dem Volkszählungsurteil des BVerfG[95] unzureichend erschien. Geregelt wurde ferner der Einsatz technischer Mittel (§§ 100c, 100d StPO) und Verdeckter Ermittler (§§ 110a bis 110e StPO) sowie die polizeiliche Beobachtung (§§ 163e, 463a StPO) nebst der Verwertung von Zufallserkenntnissen (§ 100b Abs. 3 StPO).

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Das StPOÄndG vom 17. Juli 1997[96] fügt die Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO ein, die die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens verbessern soll. Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKVerbG) vom 4. Mai 1998[97] fügt nach entsprechender Änderung des Art. 13 GG[98] die außerordentlich umstrittene und komplizierte akustische Wohnraumüberwachung („großer Lauschangriff“) ein (§§ 110c bis 100e StPO), die freilich nur bis zur Entscheidung des BVerfG vom 3. März 2004 gelten wird.

Handbuch des Strafrechts

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