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1. Modernisierung
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Unter dem Stichwort Modernisierung lässt sich das Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999[108] fassen, das die 1972 eingeführte Präsidialverfassung der Gerichte überarbeitet. Aufgrund des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001[109] gelten für die Zustellung im Strafverfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend (§ 37 Abs. 1 StPO).
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Das Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 hat sich die Modernisierung auf die Fahnen geschrieben, ist aber weniger innovativ als dass es Entwicklungen der Praxis nachvollzieht, so durch die Abschaffung der Regelvereidigung (§§ 59 bis 66 n.F. StPO) und der Erweiterung der Sachentscheidungsbefugnis der Revisionsgerichte in § 354 Abs. 1a und 1b StPO[110]. In Verhandlungen vor dem Amtsrichter kann dieser nun auf einen Protokollführer verzichten (§ 226 Abs. 2 StPO), wodurch die ohnehin verfehlte absolute Beweiskraft des Protokolls gem. § 274 StPO, die eine personale Trennung von Richter und Protokollführer voraussetzt, noch problematischer wird. Weiter verlängert werden die Unterbrechungsfristen in § 229 StPO; die Ersetzung des Personalbeweises durch den Urkundsbeweis wird durch die Erweiterung und Neufassung der Verlesungsmöglichkeiten in §§ 251, 256 StPO vorangetrieben. Eine bloße Änderung des Sprachgebrauchs, die jedoch von der Polizei lange gewünscht worden war, ist die Umbenennung der „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ in § 152 GVG in „Ermittlungspersonen“. Vereinfacht wurden die Regelungen über Wahl und Heranziehung der Schöffen.[111]
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Eine Rechtsgrundlage für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften wird mit § 41a StPO geschaffen;[112] die die Einzelheiten regelnde Rechtsverordnung ist noch nicht erlassen worden. Die „elektronische Akte“ lässt im Strafverfahren noch etwas auf sich warten.[113]