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a) Rechtsstellung des Beschuldigten
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Ziel des Justizmitteilungsgesetzes vom 18. Juni 1997[99] war die Schaffung der für die Erhebung und Weitergabe von Daten noch erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen, nun §§ 12 bis 22 EGGVG, während Mitteilungspflichten der Behörden nach wie vor durch die bundeseinheitlich erlassenen Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) geregelt werden. Der Erfüllung datenschutzrechtlicher Anforderungen dienen auch die neuen Regelungen der – zuvor auf § 81a StPO gestützten – DNA-Analyse in § 81e bis § 81f StPO des StVÄG 1997,[100] die kurz darauf durch die vom DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998[101] eingefügte Speicherungsermächtigung des § 81g StPO, ferner §§ 2, 3 DNA-IfG ergänzt wurden.