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2. Ermittlungsbefugnisse
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Das StVÄG 1999[114] regelt den Steckbrief (Ausschreibung zur Festnahme) neu in detaillierten Vorschriften (§§ 131 bis 131c StPO), wandelt die zuvor zumeist als bloße Aufgabenzuweisungen verstandenen Generalklauseln der §§ 161, 163 StPO in Befugnisse für niederschwellige Eingriffe um und ergänzt sie um die Vorschrift über die längerfristige Observation (§ 163f StPO).
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Das StPOÄndG 2002 vom 20. Dezember 2001[115] schafft mit den §§ 100g, 100h StPO die zunächst bis zum 1. Januar 2005 befristeten – weil der Gesetzgeber die Absicht einer systematisch stimmigen Gesamtregelung hegte[116] – Grundlagen für Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten als Ersatz für den alten § 12 FAG. Bald danach wurde die Aufenthaltsbestimmung via Mobilfunk (sog. IMSI-Catcher) in § 100i StPO hinzugefügt.[117] Nach der Entscheidung des BVerfG zum „großen Lauschangriff“[118] hat der Gesetzgeber alsbald nach den Vorgaben des Gerichts eine komplizierte Neuregelung in §§ 100c bis 100e StPO erlassen,[119] die die eigentümliche Figur einer nur für die Entscheidung über die Wohnraumbewachung zuständigen Spezialstrafkammer schuf[120].
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Die strafprozessuale DNA-Analyse ist mehrfach erweitert worden[121] unter Beibehaltung des Richtervorbehalts; die DNA-Reihenanalyse („Massengentest“) hat eine Grundlage in § 81h StPO gefunden[122].
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Nachdem die Rechtsprechung des BVerfG die Anforderungen an die Eilkompetenz bei Durchsuchungen verschärft hat, hat der Gesetzgeber in § 22c GVG einen die Gerichtsgrenzen überschreitenden richterlichen Bereitschaftsdienst vorgesehen.[123] Bei einer Durchsuchung können seit dem 1. JuMoG die Papiere des Betroffenen auf staatsanwaltliche Anordnung hin nun auch von Polizeibeamten durchgesehen werden (Änderung des § 110 StPO).[124] Die Pflicht, den Betroffenen über den Termin der Durchsicht zu informieren (Aufhebung des § 110 Abs. 3 StPO), wurde gestrichen, weil der Beidrückung des eigenen Siegels des Betroffenen keine Bedeutung mehr zukomme,[125] womit allerdings der Wegfall der Teilnahme bei der Durchsicht nicht erklärt wird.