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b) Rechtsstellung von Zeugen und Verletzten

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Verbessert wird durch das OrgKG auch der Zeugenschutz durch Änderung der §§ 68, 168a, 200, 222 StPO, § 172 GVG. Das Begleitgesetz vom 23. Juli 1992[102] erstreckt die berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte auf Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 3b, 97 StPO). Weitere Einzeländerungen betreffen die Erstreckung der berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte auf psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO)[103].

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Allein der Verbesserung der Zeugenstellung ist das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998[104] gewidmet, das insbesondere, aber nicht nur auf Erfahrungen mit der Vernehmung kindlicher Zeugen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs reagiert. Ermöglicht und mitunter empfohlen wird die Aufzeichnung von Zeugenaussagen auf Bild- und Tonträger (§ 58a StPO), die in der Hauptverhandlung verwertbar sind (§ 255a StPO). Ermöglicht wird auch eine audiovisuelle Distanzvernehmung (§ 247a StPO). Ferner können Zeugen (§ 68b StPO) und Nebenkläger (§ 397a StPO) nun anwaltlichen Beistand gestellt bekommen. Das Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG) vom 8. Mai 1998[105] verschafft dem Verletzten ein gesetzliches Pfandrecht an Forderungen, die Tatbeteiligte durch eine öffentliche Darstellung der Tat („Vermarktung“) gegen Dritte erwerben.

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