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a) Rechtsstellung des Beschuldigten
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Das StVÄG 1999[126] verbessert das Akteneinsichtsrecht (§ 147 Abs. 5 und 7 n.F. StPO), das nun erstmals, wie von der EMRK gefordert, auch dem unverteidigten Beschuldigten gewährt wird, allerdings nur eingeschränkt. Dem achten Buch werden detaillierte Vorschriften über die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht und sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke hinzugefügt (§§ 474 bis 491 StPO n.F.). Auch die Vorschriften über Dolmetscher und Verständigungshilfen bei Hör- oder Sprachbehinderten, §§ 186, 187 GVG, wurden verbessert.[127]