Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 24

Differenzierung nach Unternehmensgrösse

Оглавление

Eine konsequente Anwendung der Rechtsformenneutralität würde jedoch der erheblichen Unterschiede der buchführungspflichtigen Unternehmen in Bezug auf Grösse und wirtschaftliche Bedeutung nicht gerecht. Im Rechnungslegungsrecht 2011 werden deshalb je nach Unternehmungsgrösse und Rechtsform die Anforderungen an die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht differenziert, indem einerseits Erleichterungen, andererseits Verschärfungen erfolgen.

Es sind im Rechnungslegungsrecht vier Gruppen von Normen zu unterscheiden:22

1. Kleinunternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft mit weniger als CHF 500‘000 Umsatz sowie gewisse Vereine und Stiftungen können bei sinngemässer Anwendung der Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung den Umfang der Buchführung auf Einnahmen und Ausgaben sowie die Darstellung der Vermögenslage beschränken und auf zeitliche und sachliche Abgrenzungen verzichten. Diese Erleichterungen sollen Kleinunternehmen vom administrativen Aufwand entlasten. Es ist allerdings umstritten, ob sich diese in der Praxis auch umsetzen lassen.23

2. Unternehmen mit Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung ohne zeitliche, aber mit sachlichen Abgrenzungen. Diese Entlastung betrifft juristische Personen mit weniger als CHF 100‘000 Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen oder Finanzerträgen (sog. Mikrounternehmen).

3. Grössere Unternehmen sind Unternehmen, welche gesetzlich zur ordentlichen Revision verpflichtet sind (OR 727 II, ZGB 69b): Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, welche in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte (für die ordentliche Revision CHF 20 Mio. (Bilanzsumme), CHF 40 Mio. (Umsatz) und 250 Vollzeitstellen) überschreiten.

4. Gesellschaften, welche zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Diese haben zusätzlich zu den Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung Sonderbestimmungen nach OR 961 zu beachten.

Für alle übrigen Unternehmen gelten die Bestimmungen zur Buchführung (OR 957a) und zur Rechnungslegung (OR 958-958d).

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

Подняться наверх