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2.8.2 Inventur und Inventursysteme

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Die Inventur erfolgt nach deren Art durch unterschiedliche Verfahren:83

• Physische Aufnahme durch Zählen, Messen und Wägen: für Geld, Vorräte, Geräte sowie Maschinen, Mobilien und Betriebseinrichtungen. Die jährliche physische Inventur ist im Rechnungslegungsrecht nicht mehr ausdrücklich verlangt. Ohne einwandfreie und umfassende Anlagekarteien und eine Lagebuchhaltung lässt sich jedoch kein zuverlässiger Bestandesnachweis erbringen, weshalb eine Inventur in der Regel notwendig ist.

• Konten und Depotauszüge, Saldobestätigungen: für Post- und Bankguthaben, Wertschriften im Bankdepot,84 Forderungen (Debitoren) und Verbindlichkeiten (Kreditoren) aus Lieferungen und Leistungen

• Auszüge aus öffentlichen Registern, Bestätigung von Amtsstellen: für Grundstücke, immaterielle Anlagen (Patente, Konzessionen)

• die Buchhaltung selbst, Belege, Verträge, Geschäftskorrespondenz: für Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen, Darlehen, Wertberichtigungen, Konten des Eigenkapitals.

Es gehört zu den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung, dass die Vorräte mindestens einmal jährlich körperlich aufgenommen werden (PS 501/4).

Bei der permanenten Inventur erstreckt sich das Bestandesaufnahmeverfahren über das gesamte Geschäftsjahr. Jeder einzelne Bestand wird mindestens einmal körperlich aufgenommen und dabei ergeben sich aus den Aufzeichnungen der Lagerbuchführung die Bestände am Bilanzstichtag. In beiden Fällen spricht man von Vollinventur. Diese ist kostspielig, weshalb bei ordnungsmässiger Buchführung vermehrt die Stichprobeninventur angewendet wird.85

Mit der Stichprobeninventur werden die Vermögensbestände aufgrund anerkannter mathematisch-statistischer Methoden anhand von Stichproben ermittelt (Inventurvereinfachungsverfahren nach HGB 241I).

Mit den Inventursystemen wird der Zeitpunkt oder der Zeitrahmen der Bestandesaufnahme festgelegt. Die Stichtagesinventur erfolgt grundsätzlich am Abschlussstichtag (in der Regel nur in kleineren Verhältnissen möglich). Als zeitnahe Inventur gelten Bestandesaufnahmen von wenigen Tagen vor oder nach dem Abschlussdatum. Der zulässige Zeitrahmen für die Zuverlässigkeit von sog. vor- oder nachverlegten Inventuren86 ist in der Schweiz gesetzlich nicht festgelegt. Eine einwandfreie Fortschreibung oder Verrechnung auf den Bilanzstichtag ist bei diesem Verfahren jedoch unerlässlich.

Um die Qualität der Inventur zu gewährleisten, ist es empfehlenswert, schriftliche Weisungen zum Vorgehen zu erlassen.87

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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