Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 40
2.8 Inventarpflicht 2.8.1 Begriffe und Bedeutung des Inventars
ОглавлениеInventar ist einer der ältesten Begriffe der Buchführung. Er stammt aus dem römischen Recht und hat die Bedeutung »Das Vorhandensein«.79 Das bisherige Recht von 1936 hielt die Pflicht zur Aufnahme eines Inventars bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs und bei Schluss eines jeden Geschäftsjahres fest (aOR 958 I), verzichtete jedoch auf eine Legaldefinition. Diese wäre umso wichtiger, als in der Praxis der Begriff im Allgemeinen unzutreffend für ein Verzeichnis der Vorräte (Rohmaterial, Halb- und Fertigfabrikate) verwendet worden ist und wohl noch immer verwendet wird.
Das Rechnungslegungsrecht 2011 präzisiert daher im Gegensatz zum bisherigen Recht ausdrücklich, dass die Inventarpflicht den Bestand »der einzelnen Positionen der Bilanz und des Anhangs« umfasst.
Inventar im Sinne des Rechnungslegungsrecht (OR 958c II) ist eine Aufzeichnung aller in der Bilanz und im Anhang wesentlichen Positionen des Vermögens und der Schulden nach Gattung, Menge und Wert auf einen bestimmten Zeitpunkt.80
Im Rechnungslegungsrecht wird die Pflicht zur Erstellung von Eröffnungs- und Schlussinventaren nicht mehr ausdrücklich festgehalten, da diese Tatsache als selbstverständlich angenommen wird. Hingegen wird die Inventarpflicht gegenüber dem bisherigen Recht (aOR 958) klarer formuliert und auf alle wesentlichen Vermögenspositionen ausgedehnt (OR 958c II).81 Das Inventar ist sachlich in die Buchführung einzuordnen als Brückenschlag zur Rechnungslegung.82
Als Inventur wird die Tätigkeit des Aufnehmens der Bestände bezeichnet. Die Art und Weise, wie sich der Nachweis erbringen lässt, richtet sich nach dem Inhalt der betreffenden Bilanzpositionen.