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2.7.3 Belegnachweis und Nachprüfbarkeit

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Die primäre Funktion der Buchführung ist die Dokumentation der Geschäftsvorfälle.72 Damit liefert die Buchführung eine klare und sichere Grundlage für alle Zwecke der Rechnungslegung. Alle Aufzeichnungen sind zu belegen.

Als Buchungsbelege gelten schriftliche Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder anderer Form, die notwendig sind, um einen der Buchung zu Grunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.73

Belege geben Hinweise über den Zweck der Buchung und über das Geschäftsereignis und beweisen gebuchte Vorgänge oder Bestände.74 Sie enthalten Belegtext, Buchungsbetrag, Aussteller des Belegs und Ausstellungsdatum.75 Aus dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit lässt sich in der Praxis die Anforderung der Unveränderlichkeit von Buchungen ableiten.76 Wenn eine Buchung nachträglich korrigiert werden soll bzw. muss, ist die ursprüngliche Buchung zu stornieren, so dass der Nachvollzug sichergestellt werden kann (GeBüV 3). Dabei kann unterschieden werden zwischen Eigenbelegen, welche vom Unternehmen stammen (z. B. Kopien von Ausgangsfaktoren, Lohnabrechnungen, Materialbezugsscheine) und internen Buchungsanweisungen (z. B. für Rückstellungen, Umbuchungen). Ersatzbelege werden verwendet, wenn das Original abhandengekommen ist.

Unabhängig von ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften ist die Nachprüfbarkeit der Buchungen bis zum Ausgangspunkt einer Buchungstatsache für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung unerlässlich (Prüfspur). Die Nachprüfbarkeit nach OR 957a II Ziff. 5 muss sowohl progressiv vom Beleg bis zu den Abschlussbuchungen wie retrograd von Bilanz und Erfolgsrechnung über die Buchungen zum Urbeleg verfolgt werden können.77

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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