Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 39
2.7.4 Klarheit und Zweckmässigkeit
ОглавлениеDer Grundsatz der Klarheit fordert die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit für unternehmungsinterne und -externe fachkundige Leser. Klarheit bedeutet auch eindeutige Bezeichnung der Konten, Verweis auf die Belege im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit ebenso wie klare Kennzeichnung von Korrekturen.78
Eine dem Zweck der Rechnungslegung und ein den nach Umfang, Grösse und Wirtschaftszweige des Unternehmens differenzierten Informationsbedürfnissen entsprechender Ausbau der Buchführung war auch im bisherigen Buchführungsrecht eine unbestrittene Forderung. Der Grundsatz der Zweckmässigkeit verlangt angemessene organisatorische Voraussetzungen wie technische Hilfsmittel, Zuständigkeiten, Arbeitsanweisungen und nach GebüV einen zweckentsprechenden Detaillierungsgrad des Kontenplans sowie das Hauptbuch ergänzenden Hilfsbücher (Lohnbuchhaltung, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung zur fortlaufenden Führung der Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen).