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2.3.2 Allgemein gültige Vorschriften zur Buchführung

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Die den Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung entsprechenden allgemein gültigen Vorschriften sind anwendbar für:28 Einzelunternehmen (OR 945 und HREGV 36 ff.) und Personengesellschaften (OR 552 ff., OR 594 ff., KAG 99), die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von mindestens CHF 500‘000 erzielt haben und die juristische Personen. Die juristischen Personen sind Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaft, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, d. h., welche ein kaufmännisches Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind (ZGB 61 ff.), oder Stiftungen, die im Handelsregister eintragungspflichtig sind (ZGB 81 II).

Die umfassende Buchführung verlangt das System der Doppik.29 Nur die doppelte Buchhaltung, welche sich dadurch kennzeichnet, dass jede Buchungstatsache mit demselben Betrag, einmal im SOLL (+) und einmal im HABEN (–) der entsprechenden Konten eingetragen wird, kann den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung und den qualitativen Anforderungen an den Jahresabschluss (OR 959-960e) entsprechen. Auch das Buchungsdatum und ein Kurztext zur Buchung sind in der Praxis üblich ( Abb. 2).


Abb. 2: Kaufmännische Buchführung

Nachdem die einfache Buchhaltung nur noch für einen beschränkten Kreis von buchführungspflichtigen Unternehmen ausdrücklich zulässig ist, ergibt sich gegenüber dem bisherigen Recht, welches die Pflicht zur doppelten Buchhaltung offengelassen hat, eine klare Regelung.30

Zusätzlich bestehen weitergehende Anforderungen an Buchführung und Rechnungslegung von grösseren Unternehmen (OR 961). Diese umfassen:

• die Pflicht zur Erstellung einer Geldflussrechnung,

• die Pflicht, einen Lagebericht zu verfassen,

• zusätzliche Angaben im Anhang (OR 961a) über die Fälligkeit der verzinslichen kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten und über die Honorare der Revisionsstelle.

Der Kreis der grösseren Unternehmen wird jedoch nicht ausschliesslich nach Grössenkriterien festgelegt. Grundsätzlich knüpft das Rechnungslegungsrecht an die Art der gesetzlichen Revisionspflicht an, welche in OR 727 I festgelegt ist und für die Jahresrechnung und ggf. die Konzernrechnung eine ordentliche Revision verlangt.31

Bei den börsenkotierten Publikumsgesellschaften richten sich die Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kotierungsreglements. In Sonderfällen gelangen diese auch für Gesellschaften zur Anwendung, welche die Grössenkriterien nach den in OR 727 I Ziff. 2 aufgeführten Schwellenwerten 20 Mio. CHF (Bilanzsumme), 40 Mio. CHF (Ertrag) oder 250 Mitarbeitende nicht erreichen. Die zusätzlichen Anforderungen sind für börsenkotierte Gesellschaften erheblich strenger als jene von OR 961. Die Börsenkotierung setzt die Anwendung eines anerkannten Standards der Rechnungslegung gemäss der Verordnung über die anerkannten Standards der Rechnungslegung (VASR) voraus. Überdies muss ein besonderer Vergütungsbericht vorgelegt werden (VegüV 13-16).

Auch Einzelabschlüsse von börsenkotierten Gesellschaften sind nach einem anerkannten Standard zu erstellen nach dem Konzept der True and Fair View. Wegen der damit verbundenen steuerrechtlichen Probleme wird auch ein Einzelabschluss nach OR erstellt (Dual Reporting), welcher handelsrechtlich massgebend ist und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.32

Bei den börsenkotierten Gesellschaften handelt es sich jedoch bis auf seltene Ausnahmen um konsolidierungspflichtige Konzerne. Diese können den Einzelabschluss der Obergesellschaft – anders als den Konzernabschluss – nach OR erstellen. Weil es sich bei dieser in der Regel um eine reine Holdinggesellschaft ohne eigene operative Tätigkeit handelt, weist der Holding-Einzelabschluss für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gruppe nur eine sehr beschränkte Aussagekraft aus. Er wird deshalb in der Finanzanalyse hin und wieder, allerdings zu Unrecht, wenig beachtet.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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