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2.3 Buchführungspflicht 2.3.1 Überblick

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Unter dem bisherigen Recht war die Buchführung (nicht aber die Rechnungslegung) durch einheitliche, allerdings knappe und unscharfe Gesetzesbestimmungen geregelt. Diese waren deshalb bei der Anwendung in der Praxis auszulegen. Wie dies zu erfolgen hat, gibt der Gesetzgeber in ZGB 1 vor. So ist bei der Klärung der Rechtsnormen und beim Füllen von Gesetzeslücken auch die »bewährte Lehre« und die bisherige Rechtsprechung zu beachten.

Fundierte Erläuterungen der Gesetzesbestimmungen zum Buchführungsrecht durch die Lehre, auf welche sich jeweils auch die Rechtsprechung abstützt, geben in der Schweiz die wissenschaftlichen, nach den Gesetzesartikeln (aOR 957-963) aufgebauten heute noch relevanten Kommentare von K. Käfer (Bern 1982) und E. Bosshard (Zürich 1984). Die aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften 1991 wurden im Basler Kommentar zum Gesellschaftsrecht (OR 530-1186) dargelegt.26

Mit dem Rechnungslegungsrecht 2011 wurden die bisherigen gesetzlichen Grundlagen umfassend erweitert. Dadurch ist eine Fülle von neuen Fragen für die Umsetzung des revidierten Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts entstanden. Diese Aufgabe haben in knapper Form der Handkommentar zum schweizerischen Privatrecht27 und sehr gründlich, unter ausführlichen Verweisen auf national und international anerkannte Standards (Swiss GAAP FER, IFRS) sowie vergleichbarer ausländischer Normen, der veb.ch Praxiskommentar (D.Pfaff./St. Ganz/Th. Stenz./F. Zihler) übernommen.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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