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b) Tax Governance Konzept

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Die Rechtsprechung zur Organhaftung im Konzern hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Der Vorstand haftet u.U. persönlich für steuerliche Verfehlungen, die unter seiner Führung begangen wurden (vgl. Abschnitt 1.2.). Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Handeln angeordnet hat. Ggfs. muss er noch nicht einmal davon in Kenntnis gewesen sein. Ihn kann schon ein Organisationsverschulden treffen, wenn er die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Einhaltung steuerlicher Vorschriften nicht angemessen kontrolliert hat. Dabei erstreckt sich der Verantwortungsbereich nicht nur auf die Konzernholding, sondern gilt konzernweit für alle Konzerngesellschaften.

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Bei Bertelsmann ist die Ausgangslage zur Vermeidung von Haftungsrisiken gegenüber einen zentral über eine geschäftsleitende Holding geführten Konzern insoweit herausfordernd, dass wie bereits dargestellt, Bertelsmann ein dezentral organisierter Konzern mit acht Divisionen und mehr als weltweit 1 500 Gesellschaften ist. Die Divisionen mit ihren Konzerngesellschaften sind grundsätzlich operativ für ihre Geschäfte eigenverantwortlich. Auch wenn formal in erster Linie die lokalen Vertreter der Konzerngesellschaften und die Vertreter der verschiedenen Divisionen verpflichtet sind, die steuerlichen und zollrechtlichen Belange der Konzerngesellschaften zu erfüllen, ist jedoch darüber hinaus auch bei einem dezentralen Konzern der Zentralvorstand für die Erfüllung aller steuerlichen Pflichten und Vorschriften letztlich verantwortlich. Er hat – wie oben dargestellt – sicherzustellen, dass zum einen die Konzerngesellschaften sich an die zentralen Grundwerte und Vorgaben bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten halten und zum anderen hat er Prozesse und Kontrollen zu schaffen, so dass alle relevanten und notwendigen Informationen dort ankommen, wo sie für die zutreffende steuerliche Deklaration benötigt werden.

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Zur Erfüllung dieser Verantwortung hat der Zentralvorstand die Konzernsteuerabteilung mit der Aufgabe betraut, die steuerlichen und zollrechtlichen Belange des Konzerns wahrzunehmen, ein geeignetes Tax CMS aufzubauen und sicherzustellen, dass alle steuerlichen Pflichten des Konzerns uneingeschränkt erfüllt werden. Dafür ist es erforderlich, dass die Verantwortlichkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten innerhalb des Konzerns einheitlich geregelt werden.

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Über die weltweit für alle Konzerngesellschaften gültige Konzernsteuerrichtlinie wird die Steuerabteilung ermächtigt, konzernweit Vorgaben zur steuerlichen Handhabung von Geschäftsvorfällen bzw. zum grundsätzlichen Vorgehen in steuerlichen und zollrechtlichen Angelegenheiten zu machen und die dafür notwendigen Informationen einzufordern.

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