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c) Ablauforganisation am Beispiel grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen aa) Grenzüberschreitende Beziehungen – Spannungsfeld in einem internationalen Konzern

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Steuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug sowie grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen rufen stets ein besonderes Augenmerk der Finanzverwaltungen hervor, da sich die ausländischen Teile des Sachverhalts dem Zugriff und der Überprüfbarkeit der Behörden entziehen.

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Der Gesetzgeber hat die eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden in Bezug auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen bereits vor Jahren sehr weitgehend durch erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen selbst gelöst. Der deutsche Gesetzgeber hat dies im allgemeinen Grundsatz des § 90 Abs. 2 S. 1 AO implementiert, wonach der Steuerpflichtige bei ausländischen Sachverhalten eine Verpflichtung besitzt, „den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen“. Die Finanzbehörde bleibt demnach weiterhin subjektiv beweispflichtig für alle steuererhöhenden und steuerbegründenden Tatsachen. Schafft der Steuerpflichtige jedoch nicht, seinen Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts nachzukommen, ist die Finanzbehörde ermächtigt, ggf. ein Sachverhaltsverständnis für die Besteuerung zugrunde zu legen, das sich an der für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Auslegung orientiert.

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Zum Anderen werden grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen durch die bestehenden internationalen Besteuerungsunterschiede der Länder von den Finanzbehörden in besonderem Maße beobachtet. So sind in diesem Zusammenhang einige gesetzgeberische Initiativen auf internationaler Ebene entstanden, die verhindern sollen, dass international tätige Steuerpflichtige Steuersubstrat und die damit in Verbindung stehenden Gewinne aus den jeweiligen Ländern auf Konzerngesellschaften im niedrig besteuerten Ausland verlagern. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Transparenz- und Gegenmaßnahmen der OECD werden derzeit in den OECD-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt. Hierzu zählen beispielsweise die Dokumentation der konzernweiten internationalen Geschäftsbeziehungen, Wertschöpfungsketten und Verrechnungen zwischen Konzerngesellschaften gem. des sog. BEPS-Action 13 oder das Country-by-Country Reporting oder aber die internationale Verbreitung der Regelungen zur Zinsschranke, zur Hinzurechnungsbesteuerung und zu Betriebsstätten.

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Tax Compliance im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen bedeutet daher vorrangig, eine Organisation zu schaffen, um die besonderen Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten konzernweit einzuhalten[41] und um die besonderen Regelungen für die Besteuerung internationaler Sachverhalte gem. der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen

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