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e) Zusammenarbeit mit externen Steuerberatern

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Grundsätzlich ist bei der Umsetzung von Tax Compliance und der Frage, wie eine Zusammenarbeit mit externen Steuerberatern erfolgen soll, zuerst die Frage nach der Zielsetzung für den Einsatz externer Ressourcen zu stellen.

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Naheliegend ist die Beauftragung externer Berater im Zusammenhang mit Tax Compliance zur Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten. Dabei ist die Entscheidung, In welchem Umfang die Erstellung der Steuererklärung ausgelagert wird, ist neben der reinen Ressourcen-Frage auch eine konzeptionelle Fragestellung. Hier gibt es bei den Konzernsteuerabteilungen der deutschen Konzerne sehr unterschiedliche Ansätze.

Aufbau von internationalem Steuerwissen in der zentralen Steuerabteilung weitestgehend ohne Nutzung externer Berater,
Einsatz lokaler Steuerberater zur Erfüllung der Compliance-Anforderungen, zentral durch die Steuerabteilung koordiniert,
Beauftragung eines globalen Beraters (Big4) zur Erfüllung aller lokalen Compliance- und Reporting-Anforderungen.

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Welcher Ansatz dabei der richtige Ansatz für eine Konzernsteuerabteilung ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das hängt von Größe, Komplexität der Geschäfte, internationaler Ausrichtung, Budget, Risikoansatz usw. ab.

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Darüber hinaus erfolgt die Beauftragung von externen Steuerberatern häufig zur Absicherung und Bestätigung von intern erarbeiteten Lösungsansätzen Auch wird eine Steuerabteilung als „Generalist“ nicht für jede Spezialfrage Ressourcen haben, so dass Spezialkenntnisse zu besonderen Sachverhalten ebenfalls über Berater abgedeckt werden.

Daneben werden regelmäßig Berater in M&A-Projekten für die Durchführung von Tax Due Dilligence-Prüfungen beauftragt.

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Bei Bertelsmann ist auf Grund der oben dargestellten Organisationsstruktur der Konzernsteuerabteilung die Zusammenarbeit mit externen Steuerberatern nicht weltweit einheitlich. In Deutschland und in den Ländern, wo die Konzernsteuerabteilung eigene Ressourcen aufgebaut hat und die steuerlichen Erklärungspflichten der Konzerngesellschaften selbst erledigt, erfolgt die Beauftragung von externen Steuerberatern lediglich für besondere Fragestellungen sowie zur Absicherung intern erarbeiteter Lösungsansätze. In den Ländern, wo Bertelsmann kein eigenes steuerliches Know-how für die Erfüllung der steuerlichen Compliance-Anforderungen vorhält, erfolgt die Erstellung der Steuererklärungen für die lokalen Konzerngesellschaften durch externe Berater. Die Konzernsteuerabteilung hat hierbei ein Projekt gestartet, die lokalen Compliance-Anforderungen zukünftig über einen globalen Berater erfüllen zu lassen, um damit ein einheitliches Monitoring sicher zu stellen sowie entsprechende Auswertung- und Reporting-Möglichkeiten zu nutzen.

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M&A-Projekte liegen bei Bertelsmann in den Händen der Divisionen. Grundsätzlich begleitet die Konzernsteuerabteilung die Due Diligence-Prüfungen und beauftragt die Berater in Abstimmung mit den Projektverantwortlichen. Inhaltlich erfolgt die Abstimmung mit den Beratern durch die Konzernsteuerabteilung.

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In der Vergangenheit gab es bei Bertelsmann keine zentral durch den Konzern vorgegebene Regelung zur Beauftragung von externen Beratern. Auf Grund der dezentralen Struktur sind daher in der Vergangenheit externe Berater regelmäßig von den lokalen CFOs der Konzerngesellschaften ohne Einbindung der Konzernsteuerabteilung beauftragt worden. Das führte dazu, dass bei der Beauftragung der steuerlichen Berater zum einen die Kosten eine größere Rolle bei der Auswahl gespielt haben und die Berater in aller Regel nur die direkte Berichtslinie hin zum lokalen CFO hatten. Eine weitergehende Berichts- und Informationslinie zur zentralen Steuerabteilung hin gab es in dieser Struktur nicht.

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Mit der Verabschiedung der Konzernsteuerrichtlinie ist erstmals ein klar definierter Prozess für die Beauftragung externe Berater für alle Konzernfirmen verbindlich festgelegt worden. Danach hat der Leiter der Konzernsteuerabteilung darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Berater beauftragt werden. Beabsichtigt eine Konzerngesellschaft die Beauftragung eines Beraters, so ist ebenfalls die Zustimmung des Leiters der Konzernsteuerabteilung einzuholen. Die Auswahl erfolgt dabei nach den Kriterien wie:

internationales Netzwerk,
Kernkompetenzen,
fachliche Schwerpunkte,
Branchenerfahrung,
Kosten.

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Die Zielsetzung dabei ist, dass die externen Berater die Berichtslinie direkt zur Konzernsteuerabteilung haben und damit sichergestellt werden kann, dass die Berater zum einen die zentralen Leilinien der Steuerarbeit bei Bertelsmann kennen und entsprechend handeln, zum anderen neben den lokalen Interessen auch die Interessen des Konzerns bei steuerlichen Beratung berücksichtigt werden.

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