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1. Betriebsprüfung
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Die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Außenprüfung sind in §§ 193–207 AO geregelt, die im Übrigen für alle Prüfungsdienste gelten. Es handelt sich dabei um reine Verwaltungsaufgaben zur Ermittlung des für die Besteuerung maßgebenden Sachverhaltes.